Artikel 2 VO (EG) 2005/489
Ankauf durch die Interventionsstelle
(1) Während des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzten Zeitraums ist jeder Besitzer einer Partie von mindestens 20 Tonnen in der Gemeinschaft geerntetem Rohreis berechtigt, diesen Reis der Interventionsstelle zum Kauf anzubieten.
Eine Partie besteht aus Reis von ein und derselben Sorte.
Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Mindestmenge einer Partie heraufsetzen.
(2) Wird eine Partie in mehreren Teilen geliefert (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.), so müssen unbeschadet Artikel 12 alle diese Teile den in Artikel 3 verlangten Mindestbeschaffenheitsmerkmalen entsprechen.
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