Artikel 3 VO (EG) 2005/489

Mindestbeschaffenheitsmerkmale

(1) Um zur Intervention angenommen zu werden, muss der Rohreis von gesunder und handelsüblicher Qualität sein.

(2) Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn

a)
er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist,
b)
der Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % nicht überschreitet,
c)
die Ausbeute bei seiner Verarbeitung weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Anhang II Teil A genannten Grundausbeute liegt,
d)
die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 je Reisart die in Anhang III vorgegebenen Höchstanteile nicht überschreiten,
e)
die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „verschiedene Verunreinigungen” andere Fremdstoffe als Reis.

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