Artikel 3 VO (EG) 2005/489
Mindestbeschaffenheitsmerkmale
(1) Um zur Intervention angenommen zu werden, muss der Rohreis von gesunder und handelsüblicher Qualität sein.
(2) Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn
- a)
- er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist,
- b)
- der Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % nicht überschreitet,
- c)
- die Ausbeute bei seiner Verarbeitung weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Anhang II Teil A genannten Grundausbeute liegt,
- d)
- die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 je Reisart die in Anhang III vorgegebenen Höchstanteile nicht überschreiten,
- e)
- die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „verschiedene Verunreinigungen” andere Fremdstoffe als Reis.
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