Artikel 5 VO (EG) 2005/489

Für die Intervention in Betracht kommende Mengen

Ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 werden die je Wirtschaftsjahr für die Intervention in Betracht kommenden Mengen Rohreis in eine spezielle Tranche für jeden Erzeugermitgliedstaat (Tranche Nr. 1) gemäß der Übersicht in Anhang V und eine gemeinsame Tranche für die gesamte Gemeinschaft (Tranche Nr. 2), die alle nicht der Tranche Nr. 1 zugewiesenen Mengen umfasst, aufgeteilt.

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