Artikel 2a VO (EG) 2005/560

(1) Die Anhänge I und IA enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2) Die Anhänge I und IA enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.