Artikel 3 VO (EG) 2005/560

(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

Im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung notifizieren die Mitgliedstaaten ihre Absicht, den Zugriff auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, dem Sanktionsausschuss. Sie genehmigen den Zugriff nicht, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung einen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Mitgliedstaaten diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert haben und der Sanktionsausschuss diese Feststellung nach Maßgabe von Nummer 14 Buchstabe e der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gebilligt hat.

(3) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

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