Artikel 3a VO (EG) 2005/560
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle der in Anhang IA aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, nach vorheriger Notifizierung an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission genehmigen.
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