Artikel 3b VO (EG) 2005/560
Schuldet eine in Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
- i)
- die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu erbringende Zahlung verwendet werden sollen,
- ii)
- die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.
Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
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