Artikel 8 VO (EG) 2005/560

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben, und die betreffenden Informationen entweder direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;
b)
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

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