Artikel 9 VO (EG) 2005/560
Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen verweigern, noch deren Direktoren oder Beschäftigte, die in dem Glauben, dass derartige Maßnahmen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, gehandelt haben, können auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.