Artikel 9a VO (EG) 2005/560

Es ist verboten,

a)
Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, die von der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen nach Inkrafttreten dieser Verordnung begeben oder garantiert wurden, zu erwerben, zu vermitteln oder an der Ausgabe derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere mitzuwirken. Ausnahmsweise sind Finanzinstitute zum Erwerb derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere von gleichem Wert wie bereits in ihrem Besitz befindliche fällige Schuldverschreibungen und Wertpapiere berechtigt;
b)
der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Darlehen in jedweder Form bereitzustellen.

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