Artikel 13 VO (EG) 2005/562

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juli für das vorausgegangene GATT-Jahr Folgendes mit:

a)
die Mengen, für die die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genehmigt wurde und, sofern dies zu einer Differenz beim gewährten Erstattungssatz führt, unter Angabe des Erstattungssatzes und des in Feld 16 der erteilten Ausfuhrlizenz angegebenen Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und des Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis, gemäß dem Muster in Anhang X Teil B der vorliegenden Verordnung;
b)
die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, auf die Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angewendet wurde, sofern sich der tatsächlich angewendete Erstattungssatz von dem in der Lizenz angegebenen Satz unterscheidet, unter Angabe der Differenz zwischen der Erstattung für die in der Lizenz genannte Bestimmung und der tatsächlich gewährten Erstattung, gemäß dem Muster in Anhang X Teil C der vorliegenden Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.