Artikel 12 VO (EG) 2005/562

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats n für den Monat n-4 die nach KN-Codes und Bestimmungscodes aufgegliederten Mengen, für die die Förmlichkeiten für eine Ausfuhr ohne Erstattung abgeschlossen worden sind, gemäß dem Muster in Anhang X Teil A der vorliegenden Verordnung mit.

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