Artikel 11 VO (EG) 2005/562

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit:

a)
die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 Lizenzanträge annulliert wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil A der vorliegenden Verordnung;
b)
die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, die nach Ungültigwerden der betreffenden Lizenzen nicht ausgeführt wurden, unter Angabe des Erstattungssatzes, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil B der vorliegenden Verordnung;
c)
die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und Bestimmungscodes aufgegliederten Mengen, für die Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt wurden, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil C der vorliegenden Verordnung;
d)
die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 040630 eingeführt werden, gemäß Artikel 11 Absatz 6 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und mit der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Genehmigung, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil D der vorliegenden Verordnung;
e)
die nach KN-Codes bzw. Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde, gemäß dem Muster in Anhang IX Teil E der vorliegenden Verordnung.

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