Artikel 10 VO (EG) 2005/562
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Montag jeder Woche für die Vorwoche die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, mit, für die Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil C der vorliegenden Verordnung.
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