Artikel 9 VO (EG) 2005/562

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:

a)
die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden

i)
gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, ausgenommen Lizenzen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung,
ii)
gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999;

b)
gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen gemäß Buchstabe a beantragt wurden;
c)
die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, unter Angabe

i)
der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,
ii)
der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht oder, im Fall einer Ausschreibung durch Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1), bei der die genaue Menge nicht angegeben ist, die ungefähre Menge, aufgegliedert wie oben beschrieben;

d)
die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe der ausschreibenden Stelle sowie des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;
e)
gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;
f)
die Mengen, aufgegliedert nach Ländern und nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die gemäß den Artikeln 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil B der vorliegenden Verordnung.

(2) Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 18, 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist bzw. die für Nahrungsmittelhilfelieferungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft bestimmt sind, nicht täglich mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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