Artikel 9 VO (EG) 2005/562
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:
- a)
- die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden
- i)
- gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, ausgenommen Lizenzen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung,
- ii)
- gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999;
- b)
- gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen gemäß Buchstabe a beantragt wurden;
- c)
- die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, unter Angabe
- i)
- der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,
- ii)
- der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht oder, im Fall einer Ausschreibung durch Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1), bei der die genaue Menge nicht angegeben ist, die ungefähre Menge, aufgegliedert wie oben beschrieben;
- d)
- die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe der ausschreibenden Stelle sowie des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;
- e)
- gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil A der vorliegenden Verordnung;
- f)
- die Mengen, aufgegliedert nach Ländern und nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die gemäß den Artikeln 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültige Lizenzen erteilt wurden, gemäß dem Muster in Anhang VIII Teil B der vorliegenden Verordnung.
(2) Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 18, 20 und 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingereicht und keine Erstattung beantragt worden ist bzw. die für Nahrungsmittelhilfelieferungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft bestimmt sind, nicht täglich mit.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
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