Artikel 8 VO (EG) 2005/562

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr nach dem Muster in Anhang VII folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:

a)
die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,
b)
die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

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