Artikel 7 VO (EG) 2005/562
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- 1.
- spätestens einen Monat nach Anlauf des Kontingentsjahrs für das vorangegangene Kontingentsjahr die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;
- 2.
- spätestens am 10. Januar bzw. 10. Juli für die sechs vorhergehenden Monate die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;
- 3.
- spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen nichtpräferentiellen Zollsätze anzuwenden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;
- 4.
- spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen für Einfuhren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates(1) und Artikel 10 des mit dem Beschluss 2002/761/EG des Rates(2) genehmigten Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;
- 5.
- spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die Erzeugnismengen, für die im Rahmen der Kontingente von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer;
- 6.
- einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kontingentszeitraums die nicht verwendeten Mengen der im Rahmen der Einfuhrkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/200 erteilten Lizenzen, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummern, KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.
Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass für die betreffenden Bezugszeiträume keine Lizenzen erteilt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.
- (2)
ABl. L 262 vom 30.9.2002, S. 1.
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