Artikel 6 VO (EG) 2005/562

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Preise ab Fabrik mit, die auf ihrem Hoheitsgebiet in der Vorwoche für die in Anhang VI genannten Erzeugnisse angewendet werden. Die Mitgliedstaaten teilen die Preise mit, die von den Marktteilnehmern für Molkereierzeugnisse, ausgenommen Käse, gemeldet worden sind, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der Gemeinschaftserzeugung entspricht oder wenn die Erzeugung auf nationaler Ebene von der zuständigen nationalen Behörde als repräsentativ betrachtet wird. Für Käse teilen die Mitgliedstaaten die Preise nach Käsesorten mit, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Ende des vorhergehenden Monats die Rohmilchpreise mit, die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet gezahlt werden.

Diese Preise werden als gewichtete Mittel ausgedrückt, die anhand von Erhebungen der Behörde des Mitgliedstaats ermittelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die in der Gemeinschaft geltenden Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis zum 31. Mai einen Bericht anhand des Standardfragebogens in Anhang XII.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

(5) Der Preis ab Fabrik im Sinne diese Artikels ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, innerbetriebliche Beförderung, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.). Der Preis wird als gewichtetes Mittel ausgedrückt, das anhand von Erhebungen der Behörde des Mitgliedstaats ermittelt wird.

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