Artikel 5 VO (EG) 2005/562

(1) Hinsichtlich der gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Futterzwecken verwendet werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung:

a)
die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden,
b)
die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind,
c)
die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden.

(2) Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat gemäß dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung die Magermilchmengen, für die während des vorhergehenden Monats Beihilfen beantragt wurden. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt.

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