Artikel 4 VO (EG) 2005/562
Im Sinne dieses Kapitels sind:
- a)
- „eingelagerte Mengen” : die von der Interventionsstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;
- b)
- „ausgelagerte Mengen” : die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.
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