Artikel 4 VO (EG) 2005/562

Im Sinne dieses Kapitels sind:

a)
„eingelagerte Mengen” : die von der Interventionsstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;
b)
„ausgelagerte Mengen” : die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

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