Artikel 3 VO (EG) 2005/562
Hinsichtlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung:
- a)
- die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten,
- b)
- die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.