Artikel 3 VO (EG) 2005/562

Hinsichtlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung:

a)
die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten,
b)
die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Käsemengen, aufgeschlüsselt nach Käsesorten.

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