Artikel 2 VO (EG) 2005/562
Hinsichtlich der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:
- a)
- die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen gemäß dem Muster in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung,
- b)
- die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen Magermilchpulver, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung,
- c)
- den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver gemäß dem Muster in Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung.
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