Artikel 2 VO (EG) 2005/562

Hinsichtlich der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

a)
die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen gemäß dem Muster in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung,
b)
die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen Magermilchpulver, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung,
c)
den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen Magermilchpulver gemäß dem Muster in Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung.

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