Artikel 1 VO (EG) 2005/562
(1) Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:
- a)
- die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung,
- b)
- die während des betreffenden Monats ausgelagerten Buttermengen, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung,
- c)
- den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil C der vorliegenden Verordnung.
(2) Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung:
- a)
- die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen,
- b)
- die am Ende des betreffenden Monats gesamten auf Lager befindlichen Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen.
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