Artikel 1 VO (EG) 2005/562

(1) Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

a)
die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung,
b)
die während des betreffenden Monats ausgelagerten Buttermengen, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen, gemäß dem Muster in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung,
c)
den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Buttermengen gemäß dem Muster in Anhang I Teil C der vorliegenden Verordnung.

(2) Hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 getroffenen Interventionsmaßnahmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben gemäß dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung:

a)
die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen,
b)
die am Ende des betreffenden Monats gesamten auf Lager befindlichen Buttermengen und in Butteräquivalent umgerechneten Rahmmengen.

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