Präambel VO (EG) 2005/562

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und allen Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen dazu sind eine Reihe von Änderungen eingeführt worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Für die Beurteilung der Erzeugung und des Marktes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind regelmäßige Mitteilungen über das Funktionieren der in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere über die Entwicklung der Lagerbestände der betreffenden Erzeugnisse bei den Interventionsstellen oder in privaten Lagern unerlässlich.
(3)
Die Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch sowie der Erstattungen ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.
(4)
Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Angaben über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.
(5)
Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen, mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates(3) genehmigten Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: „Übereinkommen über die Landwirtschaft” ) ergeben, sind zusätzliche und genauere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig. Nach demselben Übereinkommen sind die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nicht den für die subventionierten Ausfuhren geltenden Zwängen unterworfen. Daher ist bei den Mitteilungen über Ausfuhrlizenzanträge zu unterscheiden, ob es sich um Mitteilungen über Lizenzen handelt, die für Nahrungsmittelhilfelieferungen beantragt werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(4) enthält besondere Bestimmungen für die Ausfuhren bestimmter Milcherzeugnisse nach Kanada, den Vereinigten Staaten und der Dominikanischen Republik. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.
(7)
In der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.
(8)
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 kann in bestimmten Fällen eine Ausfuhrlizenz auch für einen anderen Erzeugniscode als für den in Feld 16 der Ausfuhrlizenz angegebenen Code gelten. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.
(9)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(5) werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen.
(10)
Die im Laufe der Jahre bei der Auswertung der übermittelten Informationen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Informationen oft zu häufig übermittelt werden. Daher ist die Häufigkeit bestimmter Mitteilungen zu verringern.
(11)
Es ist von grundlegender Bedeutung. Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Plausibilität dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben darzulegen.
(12)
Die Kommunikationsmittel haben sich in den letzten Jahren sehr entwickelt. Dieser Entwicklung ist Rechnung zu tragen, um die Mitteilungen schneller, effizienter und sicherer zu machen.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

ABl. L 174 vom 9.7.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1681/2001 (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 36).

(3)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)

ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(5)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

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