Artikel 1 VO (EG) 2005/628
(1) Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200, ex03041013 und ex03042013 (nachstehend „Zuchtlachs” genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der vorläufige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Fall von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Fall von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.
(3) Der vorläufige Antidumpingzoll entspricht der Differenz zwischen dem in Absatz 4 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, falls dieser unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Entspricht der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, dem Mindesteinfuhrpreis gemäß Absatz 4 oder liegt er darüber, so ist kein Zoll zu erheben.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten folgende Mindesteinfuhrpreise pro Kilogramm Nettogewicht:
Aufmachung des Zuchtlachses | Mindesteinfuhrpreis in EUR/kg Nettogewicht | TARIC-Code |
---|---|---|
Ganze Fische, frisch, gekühlt oder gefroren | 2,81 | 0302120012 0302120033 0302120093 0303110093 0303190093 0303220012 0303220083 |
Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren | 3,12 | 0302120013 0302120034 0302120094 0303110094 0303190094 0303220013 0303220084 |
Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren | 3,51 | 0302120015 0302120036 0302120096 0303110018 0303110096 0303190018 0303190096 0303220015 0303220086 |
Ganzfischfilets und in Stücke geschnittene Filets mit einem jeweiligen Gewicht von mehr als 300 g, frisch, gekühlt oder gefroren | 4,99 | 0304101312 0304101393 0304201312 0304201393 |
Sonstige Ganzfischfilets und in Stücke geschnittene Filets mit einem jeweiligen Gewicht von 300 g pro Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren | 6,00 | 0304101315 0304101396 0304201315 0304201396 |
(5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(6) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 4 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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