Präambel VO (EG) 2005/628
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1
- Aufgehobene Maßnahmen
- (1)
- Am 6. März 2004 leitete die Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94(2) und (EG) Nr. 519/94(3) des Rates betreffend die Einfuhren von Zuchtlachs ein. Am 5. Februar 2005 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 206/2005(4) endgültige Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten und eines Mindesteinfuhrpreises ein. Die endgültigen Schutzmaßnahmen gelten seit dem 6. Februar 2005 und werden im Laufe ihrer Geltungsdauer schrittweise liberalisiert. Am 23. April 2005 hob die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 205/2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 627/2005(5) auf.
- 1.2
- Einleitung
- (2)
- Parallel zu der Schutzmaßnahmenuntersuchung ging am 8. September 2004 ein Antrag betreffend die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen von der „EU Salmon Producers Group” (nachstehend „Antragsteller” genannt) ein, auf die ein erheblicher Teil der Zuchtlachsproduktion in der Gemeinschaft entfällt.
- (3)
- Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
- (4)
- Das Verfahren wurde am 23. Oktober 2004 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung(6) eingeleitet.
- 1.3
- Untersuchungszeitraum
- (5)
- Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” genannt oder „UZ” abgekürzt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt). Bei der Untersuchung der Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle wurde der vorgenannte UZ zugrunde gelegt.
- 1.4
- Von dem Verfahren betroffene Parteien
- (6)
- Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die norwegischen Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Händler, Einführer, Zulieferer und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter Norwegens offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
- (7)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. Zu diesem Zweck sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen Ausführern, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Die folgenden interessierten Parteien arbeiteten mit der Kommission zusammen und übermittelten Stellungnahmen: 102 norwegische Ausführer und Händler, 24 Gemeinschaftshersteller, ein Verband von Gemeinschaftsherstellern, 15 Einführer, Verwender und Verarbeiter, vier Verwenderverbände, ein Verbraucherverband und zwei Zulieferer. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
- (8)
- Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
- (9)
- In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angekündigt, dass angesichts der mutmaßlichen Vielzahl an Ausführern der betroffenen Ware in Norwegen und der Vielzahl der Hersteller der Ware in der Gemeinschaft in dieser Untersuchung mit Stichproben gearbeitet werden sollte.
- 2.
- WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1
- Ware
- (10)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gezüchteten (anderen als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren. Die Definition schließt andere vergleichbare Zuchtfischerzeugnisse wie Regenbogenforellen (Lachsforelle), Biomasse (lebende Lachse) sowie wilden Lachs und weiterverarbeitete Warentypen wie Räucherlachs aus.
- (11)
- Die Ware wird derzeit den KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200, ex03041013 und ex03042013 zugewiesen, die jeweils den verschiedenen Aufmachungen der Ware entsprechen (frische oder gekühlte ganze Fische, frische oder gekühlte Filets, gefrorene ganze Fische und gefrorene Filets). Angesichts der materiellen Eigenschaften, des Herstellungsverfahrens und der Austauschbarkeit der Ware aus Verbrauchersicht ergab die Untersuchung, dass alle Zuchtlachstypen eine einzige Ware darstellen. Die verschiedenen Aufmachungen dienen alle derselben Endverwendung und sind ohne Weiteres untereinander austauschbar. Sie gelten daher für die Zwecke des Verfahrens als eine einzige Ware.
- 2.2
- Gleichartige Ware
- (12)
- Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen Eigenschaften des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Zuchtlachses, des in Norwegen hergestellten und auf dem norwegischen Inlandsmarkt verkauften Zuchtlachses und des aus Norwegen in die Gemeinschaft eingeführten Zuchtlachses identisch sind und dass sie dieselben Verwendungen aufweisen.
- (13)
- Diese Feststellung stützt sich insbesondere auf die folgenden Untersuchungsergebnisse:
- (14)
- Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und der in Norwegen hergestellte und auf dem norwegischen Inlandsmarkt verkaufte Zuchtlachs und auch der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Zuchtlachs dieselben materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen, so dass sie als gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.
- 3.
- DUMPING
- 3.1
- Allgemeines
- (15)
- Obwohl die meisten norwegischen Lachszüchter die betroffene Ware über Händler in die Gemeinschaft verkauften, konnte das Dumping dennoch auf der Ebene der Hersteller untersucht werden. Denn nach den Umstrukturierungen in der norwegischen Lachsindustrie verkauften die meisten norwegischen Lachszüchter den Untersuchungsergebnissen zufolge die betroffene Ware entweder direkt in die EU oder sie konnten angeben, welche über unabhängige Händler abgewickelten Verkäufe für die Gemeinschaft bestimmt waren. Folglich war es möglich, sowohl den Normalwert als auch die Ausfuhrpreise auf der Ebene der Hersteller zu bestimmen.
- 3.2
- Stichprobenverfahren
- (16)
- Laut Nummer 5.1 Buchstabe a der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung kann die Kommission beschließen, mit einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung zu arbeiten. 102 Unternehmen übermittelten die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung genannten Informationen fristgerecht. Davon waren 38 Lachszüchter, die die betroffene Ware auch in die Gemeinschaft ausführten (nachstehend „ausführende Hersteller” genannt). Die Verkäufe wurden entweder direkt oder über unabhängige Händler abgewickelt.
- (17)
- Angesichts der Vielzahl an Unternehmen wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren notwendig war, und zu diesem Zweck wurde in Absprache mit den norwegischen Behörden eine Stichprobe mit den Unternehmen mit den größten Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft gebildet. In einigen Fragen konnte mit den norwegischen Behörden kein Einvernehmen erzielt werden, und zwar insbesondere betreffend die Nichtaufnahme bestimmter Ausführer mit relativ geringen Ausfuhrmengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Ein Eingehen auf die von den norwegischen Behörden vorgebrachten Anliegen hätte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Stichprobenbildung bedeutet, nämlich so viele Unternehmen mit dem größten repräsentativen Ausfuhrvolumen in die Stichprobe einzubeziehen, wie in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht können. Daher konnte jenen Anliegen nicht gefolgt werden. Der Stichprobe gehören die zehn größten norwegischen ausführenden Hersteller an, auf die fast 80 % des Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft aller kooperierenden ausführenden Hersteller entfällt.
- (18)
- Nach der Prüfung konnte für zwei Unternehmen der Stichprobe auf der Grundlage der übermittelten Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zuchtlachs zu Marktpreisen an unabhängige Parteien verkauft worden war. Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass diesen Unternehmen, solange sie keine hinreichenden Informationen übermittelten, keine individuelle Dumpingspanne zugestanden werden sollte, sondern der gewogene Durchschnitt der Spannen jener Unternehmen, für die eine individuelle Spanne ermittelt werden konnte. Die Kommission wird diese Angelegenheit jedoch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung weiter untersuchen und kann ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen, falls die betreffenden Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen.
- 3.3
- Normalwert
- (19)
- Bei der Ermittlung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe, ob er Zuchtlachs auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauften, die für seine gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.
- (20)
- Für die ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission dann die auf dem Inlandsmarkt verkauften Zuchtlachstypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
- (21)
- Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen.
- (22)
- Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt.
- (23)
- Entsprach die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe von mindestens den Produktionskosten verkaufte Menge eines Zuchtlachstyps mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs und der gewogene durchschnittliche Preis jenes Typs mindestens den Produktionskosten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.
- (24)
- Entsprach das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Zuchtlachstyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs oder lag der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe jenes Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen.
- (25)
- Entsprachen die gewinnbringenden Verkäufe eines Zuchtlachstyps weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.
- (26)
- In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht zugrunde gelegt werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem für jeden Hersteller zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren.
- (27)
- Die von den Herstellern bei ihren Inlandsverkäufen verzeichnete Gewinnspanne wurde als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Für Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Verkäufen wurde die Gewinnspanne anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter den Randnummern (22) bis (25) dargelegten Methode.
- (28)
- Waren diese Kriterien nicht erfüllt, prüfte die Kommission dann, ob der gewogene Durchschnitt der Gewinnspannen der anderen Unternehmen mit repräsentativen Verkäufen im normalen Handelsverkehr in Norwegen oder die tatsächlichen Beträge für Produktion und Verkäufe im normalen Handelsverkehr derselben allgemeinen Warenkategorie des betreffenden Unternehmens auf dem Inlandsmarkt zugrunde gelegt werden konnten. In den Fällen, in denen keine dieser Methoden angewandt werden konnte, wurde die Inlandsgewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung ermittelt.
- (29)
- Fünf Unternehmen wiesen insgesamt repräsentative Verkäufe aus, den Untersuchungsergebnissen zufolge verkaufte jedoch nur eines bestimmte Typen der betroffenen Ware, die auch ausgeführt wurden, auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr. Für die übrigen von diesen Unternehmen ausgeführten Zuchtslachstypen musste der Normalwert nach der unter Randnummer (26) dargelegten Methode rechnerisch ermittelt werden. Die Inlandsverkäufe von drei Unternehmen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht repräsentativ. Daher musste der Normalwert für alle von diesen Unternehmen hergestellten Typen der betroffenen Ware nach der unter Randnummer (26) dargelegten Methode rechnerisch ermittelt werden.
- (30)
- Wie unter Randnummer (29) erwähnt, ergab die Untersuchung hinsichtlich der Inlandsgewinnspanne, dass nur ein ausführender Hersteller Zuchtlachs auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkaufte. Da dies als nicht hinreichend repräsentativ angesehen wurde, wurde entsprechend der unter Randnummer (28) dargelegten Methode eine vorläufige Inlandsgewinnspanne von 8 % festgesetzt. Diese Gewinnspanne wurde als das Minimum angesehen, dass ein lebensfähiger Wirtschaftszweig erzielen würde. Außerdem entsprach diese Spanne jener des Unternehmens, das Zuchtlachs im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Angesichts des beträchtlichen Zeitaufwands und der erheblichen Investitionen, die die Lachszucht mit ihrem dreijährigen Wachstumszyklus vom Sälmling bis zum erntereifen Fisch erfordert, dürfte es sich bei dieser Gewinnspanne um das absolut notwendige Minimum handeln. Die Kommission wird den Aspekt der Inlandsgewinnspanne vor dem Hintergrund dieser Investitionslast sowie der derzeitigen Zinssätze in Norwegen weiter prüfen und kann ihre Entscheidung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung revidieren.
- (31)
- Zur Festsetzung eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten konnten nach Auffassung der Kommission vorläufig die Angaben der ausführenden Hersteller herangezogen werden. Allerdings bedürfen einige Aspekte, von denen die Vertretbarkeit dieser Methode abhängt, noch einer weiteren Klärung und Prüfung. Die Kommission wird ihre diesbezügliche Untersuchung fortsetzen und kann im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eine andere Methode anwenden.
- 3.4
- Ausfuhrpreis
- (32)
- In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
- (33)
- Im Falle von über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem verbundenen Unternehmen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes vorgenommen.
- (34)
- Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler in Norwegen verkauft, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zahlte.
- 3.5
- Vergleich
- (35)
- Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren, Verpackungskosten, Zölle und Preisnachlässe und wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Ferner wurden Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen in Norwegen verkauft wurden.
- 3.6
- Dumpingspanne
- 3.6.1
- Unternehmen der Stichprobe
- (36)
- Für acht der ausführenden Hersteller in der Stichprobe konnte eine unternehmensspezifische Spanne ermittelt werden. Für diese Unternehmen wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Bei verbundenen ausführenden Herstellern wurde die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, gemäß der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft im Falle verbundener ausführender Hersteller als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der verbundenen Unternehmen ermittelt. Dies war bei zwei Unternehmen in dieser Untersuchung der Fall.
- (37)
- Den anderen beiden ausführenden Herstellern, für die keine individuellen Dumpingspannen ermittelt werden konnten (vgl. Randnummer(17)), wurde vorläufig eine Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts der vorläufig für die Parteien der Stichprobe ermittelten unternehmensspezifischen Dumpingspannen zugewiesen.
- 3.6.2
- Nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
- (38)
- Den kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die mit keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verbundenen waren, wurde eine vorläufige Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts der vorläufig für die Parteien der Stichprobe ermittelten individuellen Dumpingspannen (25,1 %) zugewiesen.
- (39)
- Den kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die mit einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verbundenen waren, wurde vorläufig dieselbe Dumpingspanne zugewiesen wie dem mit ihm verbundenen Unternehmen der Stichprobe.
- 3.6.3
- Nicht kooperierende Unternehmen
- (40)
- Zur Ermittlung der residualen Dumpingspanne, d. h. der Dumpingspanne für die Ausführer in Norwegen, die nicht mitarbeiteten oder sich nicht selbst meldeten, bestimmte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Hierzu wurden die Eurostat-Daten über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Norwegen mit den Angaben der norwegischen ausführenden Hersteller, die sich zur Einbeziehung in eine Stichprobe bereit erklärt hatten, verglichen. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Mitarbeit hoch war, d. h. fast 80 % der norwegischen Zuchtlachsausfuhren in die Gemeinschaft.
- (41)
- Aus den verfügbaren Informationen wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmen nicht in geringerem Maße dumpten als irgendein Unternehmen der Stichprobe. Die residuale Dumpingspanne wurde dementsprechend in Höhe der höchsten für die kooperierenden Unternehmen ermittelten individuellen Spannen festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige residuale Dumpingspanne auf 37,7 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.
- 3.6.4
- Dumpingspanne
- (42)
- Auf dieser Grundlage erreichen die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1
- Definition von Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
- (43)
- Im UZ wurde Zuchtlachs in der Gemeinschaft hergestellt von:
- (44)
- Einige der mit norwegischen Ausführern oder Einführern verbundenen Gemeinschaftshersteller meldeten sich selbst und beantragten, in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen zu werden. Sie definierten sich auch selbst als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Dieser Antrag wurde jedoch auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung abgelehnt. Im Einzelnen wurde die Auffassung vertreten, dass die Beziehung zwischen diesen verbundenen Gemeinschaftsherstellern und den Ausführern bzw. Einführern der gedumpten Ware die betreffenden Hersteller veranlassen könnte, sich anders zu verhalten als nicht verbundene Gemeinschaftshersteller. Folglich wurde die Produktion dieser verbundenen Gemeinschaftshersteller bei der Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion nicht berücksichtigt.
- (45)
- Die Untersuchung zeigte, dass die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller im UZ rund 20000 Tonnen Lachs erzeugt hatten. Dies entspricht rund 90 % der geschätzten Gesamtproduktion der betroffenen Ware innerhalb der Gemeinschaft und stellt folglich einen erheblichen Anteil der Gemeinschaftsproduktion dar. Somit bilden die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
- 4.2
- Stichprobenverfahren bei der Beurteilung der Schädigung
- (46)
- Angesichts der Vielzahl von Lachszüchtern in der Gemeinschaft war in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens vorgesehen, bei der Beurteilung der Schädigung mit einem Stichprobenverfahren zu arbeiten. Gemäß Artikel 17 der Grundverordnung wurde die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern ausgehend von der größten repräsentativen Produktionsmenge gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.
- (47)
- Auf der Grundlage der der Kommission übermittelten Informationen wurden zunächst die unter Randnummer (7) genannten sechs Gemeinschaftshersteller für die Stichprobe ausgewählt und zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. In den Betrieben dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass Celtic Atlantic Salmon Ltd während des gesamten Bezugszeitraums keinen Zuchtlachs herstellte und deshalb nicht in der Lage war, alle in dem Fragebogen verlangten Daten und Informationen zu übermitteln. Celtic Atlantic Salmon Ltd wurde im Januar 2004 als Unternehmen gegründet, nachdem es bestimmte Vermögenswerte eines Lachs erzeugenden Unternehmens erworben hatte, das unter Insolvenzverwaltung stand, und konnte lediglich Daten für den UZ vorlegen. Folglich wurden die nachstehend ab Randnummer (63) analysierten Schadensindikatoren anhand der geprüften Angaben der anderen fünf unter Randnummer (7) aufgeführten Unternehmen ermittelt. Die Daten von Celtic Atlantic Salmon Ltd wurden jedoch zur Ermittlung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung herangezogen.
- (48)
- Zusammengenommen betrug die Produktion der fünf für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller, die in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten, im UZ rund 8300 Tonnen, was rund 37 % der geschätzten Zuchtlachsproduktion in der Gemeinschaft entsprach.
- (49)
- Die Schadensanalyse erfolgte zum einen anhand der leistungsbezogenen Schadensindikatoren wie Verkaufspreise, Lagerbestände, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) Cashflow, Investitionen, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne, die auf der Grundlage der auf Stichprobenebene geprüften Information ermittelt wurden, und zum anderen anhand der sonstigen Schadensindikatoren wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne, die auf der Grundlage der auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingeholten Daten ermittelt wurden.
- 4.3
- Gemeinschaftsverbrauch
- (50)
- Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:
- (51)
- Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtproduktion aller Gemeinschaftshersteller zuzüglich der Einfuhren aus allen Drittländern abzüglich der Ausfuhren aus der Gemeinschaft ermittelt. Zur Ermittlung der Produktion aller Hersteller in der Gemeinschaft wurden die von den Erzeugerländern, d. h. Irland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich, übermittelten Daten zu Grunde gelegt. Die Ein- und Ausfuhrmengen wurden den Statistiken von Eurostat entnommen.
- (52)
- In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Zuchtlachs in der Gemeinschaft nur im Vereinigten Königreich (Schottland) und in Irland in großem Umfang gezüchtet wird. Es wurden bestimmte Berichtigungen vorgenommen, um das in Eurostat ausgewiesene Nettogewicht in Fischäquivalente(7) umzurechnen, da die Industrie Vergleiche im Allgemeinen auf dieser Grundlage durchführt. Daher wurden, sofern nichts anderes angegeben, die Daten für frische, gekühlte und gefrorene Lachse, ausgenommen Filets, und für frische, gekühlte und gefrorene Lachsfilets die von der Lachsindustrie allgemein anerkannten Umrechnungsfaktoren 0,90 bzw. 0,65 angewandt.
- (53)
- Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der Verbrauch zwischen 2001 und 2003 um 16 % stieg. Im UZ blieb der Verbrauch weitgehend auf demselben Niveau wie 2003 und stieg nur leicht um 0,5 %. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum um 15 %.
- 4.4
- Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
- 4.4.1
- Menge der betroffenen Einfuhren
- (54)
- Im Bezugszeitraum entwickelten sich die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Norwegen, umgerechnet nach der unter Randnummer (52) beschriebenen Methode, wie folgt:
- (55)
- Die vorstehende Tabelle zeigt, dass sich das Volumen der Zuchtlachseinfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum um 35 % erhöhte. Zwischen 2001 und 2003 betrug der Anstieg 31 % und zwischen 2003 und dem UZ weitere 3 %. Das heißt, dass, während der Verbrauch im Bezugszeitraum um fast 80000 Tonnen zunahm, die norwegischen Ausführer ihre Verkäufe in die Gemeinschaft um 93000 Tonnen und damit um weit mehr steigern konnten, als der Verbrauch zunahm.
- 4.4.2
- Marktanteil der betroffenen Einfuhren
- (56)
- Der Marktanteil der ausführenden Hersteller in Norwegen entwickelte sich wie folgt:
- (57)
- Wie die Einfuhren so nahm auch der norwegische Marktanteil im Bezugszeitraum kontinuierlich zu. Insgesamt erhöhte sich der Marktanteil gemessen an den Einfuhrmengen im Bezugszeitraum um 17 % bzw. 8,6 Prozentpunkte. Der Anstieg zwischen 2002 und dem UZ belief sich auf 6,1 Prozentpunkte.
- 4.4.3
- Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren
- (58)
- Die Preise der gedumpten Einfuhren aus Norwegen in die Gemeinschaft entwickelten sich wie folgt:
- (59)
- Im Bezugszeitraum ging der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren um 16 % zurück. Die vorstehende Tabelle zeigt auch eindeutig das zeitliche Zusammenfallen des Rückgangs der Preise insbesondere im Jahr 2003 und der Zunahme der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt (vgl. Randnummer (54)).
- 4.4.4
- Preisunterbietung
- (60)
- Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden norwegischen Hersteller verglichen. Verglichen wurden vergleichbare Typen von Zuchtlachs auf derselben Handelsstufe, auf der Stufe der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer. Der Vergleich erfolgte nach Abzug sämtlicher Preisnachlässe und Mengenrabatte, und als Einfuhrpreise herangezogen wurden die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft nach einer Berichtigung für die entrichteten Zölle.
- (61)
- Zugrunde gelegt wurden hierbei die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk, d. h. ohne Transportkosten, und auf Handelsstufen, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie mit jenen der betroffenen Einfuhren vergleichbar waren. Im Falle derjenigen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die ihren Fisch ab Zuchtbetrieb mit einem Nachlass für den an Verarbeitungsbetriebe gezahlten Betrag direkt verkauften, wurden die Preise für Unterschiede bei den Verarbeitungs- und Verpackungskosten nach oben berichtigt, damit die Preise mit denen anderer Hersteller in der Stichprobe vergleichbar waren. Grundlage für diese Berichtigung waren die Kosten der anderen Herstellern der Stichprobe für diese Tätigkeit bzw. der tatsächlich an den Verarbeitungsbetrieb gezahlte Betrag.
- (62)
- Der Vergleich der gewogenen Durchschnitte ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in Norwegen im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die im Durchschnitt, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, rund 15 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
- 4.5
- Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (63)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.
- 4.5.1
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (64)
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt entwickelten sich wie folgt:
- (65)
- Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zunächst zwischen 2001 und 2002 um 14 %. Anschließend sank sie um 6 %, erhöhte sich dann aber im UZ wieder um 5 %, blieb damit allerdings unter dem Niveau von 2002. Wie die vorstehende Tabelle zeigt, erhöhte sich die Produktion insgesamt im Bezugszeitraum um 13 %.
- (66)
- Im gleichen Zeitraum stieg die Produktionskapazität um 18 %. Der Hauptanstieg erfolgte 2003 (+ 13 %). Die Lachszucht in der Europäischen Gemeinschaft ist durch Regierungslizenzen reglementiert, in denen die Höchstmenge an lebendem Fisch festgelegt ist, die am jeweiligen Ort und zur jeweiligen Zeit im Wasser gehalten werden darf. Bei den Kapazitätszahlen handelt es sich um eine theoretische Kapazität auf der Grundlage der zugelassenen Höchstmengen und nicht des tatsächlichen Fischbestands des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Deshalb werden diese Kapazitätszahlen bei dieser Analyse als nicht sehr aussagekräftig angesehen.
- (67)
- Die Kapazitätsauslastung stieg zunächst zwischen 2001 und 2002 um 13 %, ging dann jedoch 2003 um rund 18 % zurück und blieb dann im UZ relativ konstant.
- 4.5.2
- Lagerbestände
- (68)
- Zuchtlachs wird vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft praktisch nicht gelagert, sondern sofort nach der Ernte an nachgelagerte Industrien verkauft. Die Entwicklung der Bestände ist daher wohl kein relevanter Faktor für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- 4.5.3
- Verkaufsmenge, Marktanteile, durchschnittliche Stückpreise in der EG und Wachstum
- (69)
- In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.
- (70)
- Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen zwischen 2001 und dem UZ um 13 %. Mit anderen Worten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Verkaufsmengen in diesem Zeitraum um 2300 Tonnen erhöhen. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs in diesem Zeitraum um 80000 Tonnen zu sehen.
- (71)
- Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt ging im Bezugszeitraum zurück (– 1 %). Nachdem er zunächst zwischen 2001 und 2002 angestiegen war, ging er 2003 deutlich zurück, erholte sich dann im UZ wieder auf ein Niveau knapp unter dem des Jahres 2001. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass angesichts des geringen Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jegliche Einbußen, und seien sie noch so gering, auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Auswirkungen haben.
- (72)
- In der Zeit von 2001 bis zum UZ sanken die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6 %. Am stärksten war der Rückgang zwischen 2002 und 2003 (– 13 Prozentpunkte), während sich die Preise zwischen 2003 und dem UZ wieder bis zu einem gewissen Maße erholen konnten (+ 8 Prozentpunkte).
- (73)
- Im Bezugszeitraum stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 15 % und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seine Verkaufsmengen um 13 %. Dennoch gingen in diesem Zeitraum die Verkaufspreise und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück (– 6 % bzw. – 1 %). Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus Norwegen um rund 35 %, und die gedumpten Billigeinfuhren konnten ganze 8,6 Prozentpunkte an Markanteil gewinnen. Dies bedeutete, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht in vollem Umfang am Wachstum des Marktes teilhatte.
- 4.5.4
- Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow
- (74)
- Die Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe spiegelt die mit den Zuchtlachsverkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Gewinne. Die Gesamtkapitalrendite und der Cashflow konnten gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung nur auf der Ebene der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe von Waren gemessen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Zuchtlachs über 95 % der Wirtschaftstätigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmacht.
- (75)
- Die RoI wurde übrigens auf der Grundlage der Gesamtkapitalrendite ermittelt, denn die Firmen der Gemeinschaftsindustrie sind hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich, mit der Produktion und dem Verkauf des betroffenen Produktes befasst. Zum Zweck dieser Untersuchung ist die Kapitalrendite als Gewinn in Prozent des Nettobuchwertes der Investitionen ausgedrückt.
- (76)
- 2001 betrug die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 7,2 %. Zwischen 2001 und 2002 ging die Rentabilität um 10,1 Prozentpunkte zurück und wurde negativ. Ab diesem Zeitpunkt machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste. Zwischen 2002 und 2003 verschlechterte sich die Situation weiter und die Rentabilität fiel weiter auf 6,2 % (bzw. um 3,3 Prozentpunkte). Die anhaltende Nachfrage nach Lachs im UZ ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Verkaufspreise leicht zu erhöhen und seine Verluste zu verringern, die jedoch beträchtlich blieben (– 4 %). Von Anfang bis Ende des Bezugszeitraums ging die Rentabilität um ganze 11,2 Prozentpunkte zurück.
- (77)
- Kapitalrendite und Cashflow entwickelten sich im Bezugszeitraum ähnlich wie die Rentabilität.
- 4.5.5
- Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (78)
- Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahmen im Bezugszeitraum zu. In den Jahren 2002 und 2003 gingen sie zunächst zurück, bevor sie im UZ wieder stiegen. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich diese Investitionen durch die anhaltende Nachfrage im Bezugszeitraum erklären. Es wurde außerdem festgestellt, dass ein Großteil der Investitionen dazu diente, vorhandene Produktionsanlagen zu erhalten oder Ausrüstungen am Ende ihrer Lebensdauer zu ersetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte außerdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen, seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu verbessern. So wurden angesichts des verschärften Wettbewerbs Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Kostensenkung ergriffen, z. B. durch gemeinsame Vereinbarungen über den Futtermittelkauf oder durch gemeinsames Marketing und gemeinsame Vertriebstätigkeiten. Schließlich durchlief der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch einen Konsolidierungsprozess. Die Struktur der Zuchtlachsindustrie in der Gemeinschaft hat sich durch einen Trend zu weniger Unternehmen stark verändert. Eine Reihe kleiner Hersteller gaben ihre Geschäftstätigkeit entweder auf oder verkauften ihre Betriebe an andere Hersteller, die in diese Produktionsstätten investierten.
- (79)
- Die Untersuchung ergab, dass die Kapitalbeschaffung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum begann, schwieriger zu werden. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollten auch vor dem Hintergrund der Entwicklung seines Cashflow gesehen werden, der im UZ negativ war. Es liegt außerdem auf der Hand, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum akkumulierten Verluste und das niedrige Niveau der Verkaufspreise die Möglichkeiten der externen Finanzierung negativ beeinflussten.
- 4.5.6
- Beschäftigung und Produktivität
- (80)
- Zwischen 2001 und dem UZ stieg die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt um 4 %. Diese Zunahme erfolgte jedoch vor allem zwischen 2001 und 2002 (+ 7 %) und lässt sich durch die Zunahme der Produktion im Bezugszeitraum erklären. Wie die vorstehende Tabelle zeigt, konnte das höhere Beschäftigungsniveau, das 2002 festzustellen war, wegen der Marktlage nicht gehalten werden, und im Jahr 2003 sowie im UZ folgte ein Rückgang.
- (81)
- Trotz des leichten Beschäftigungsanstiegs konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum seine Produktivität erhöhen. Unter Berücksichtigung des Produktions- und des Beschäftigungsniveaus stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um 8 %.
- 4.5.7
- Löhne
- (82)
- Die Löhne mussten im Bezugszeitraum um 19 % gesenkt werden.
- 4.5.8
- Erholung von früherem Dumping
- (83)
- Zwischen September 1997 und Mai 2003 galten für beträchtliche Mengen der Zuchtlachseinfuhren mit Ursprung in Norwegen Preisverpflichtungen im Zusammenhang mit den damals geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen. Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001 Gewinne erzielte, begannen im Laufe von 2002 Verletzungen dieser Preisverpflichtungen durch bestimmte norwegische ausführende Hersteller die Wirksamkeit dieses Instruments zu untergraben, so dass die Preise fielen. Diese Untersuchung ergab, dass die Preise der ausführenden Hersteller in Norwegen ab 2001 um 16 % sanken. Am stärksten gingen die Preise ab 2002 zurück, als die Verletzungen der geltenden Preisverpflichtungen zunahmen. Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, dass keine Erholung von früherem Dumping möglich war.
- 4.5.9
- Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
- (84)
- Angesichts der Mengen und der Preise der betroffenen Einfuhren können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als unerheblich angesehen werden.
- 4.6
- Schlussfolgerung zur Schädigung
- (85)
- Die Untersuchung zeigt, dass die betroffene Ware zwischen 2001 und dem UZ in großen und kontinuierlich weiter steigenden Mengen (+ 35 %) in die Gemeinschaft eingeführt wurde, und zwar insbesondere zwischen 2002 und 2003. Im selben Zeitraum gingen die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren kontinuierlich um 16 % zurück, wobei sie vor allem zwischen 2002 und 2003 absackten und dann auf einem sehr niedrigen Niveau blieben. Wie die Untersuchung zeigte, stieg der norwegische Marktanteil im Bezugszeitraum um 17 % bzw. 8,6 Prozentpunkte.
- (86)
- Was die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so ergab die Analyse der oben aufgeführten Indikatoren, dass sie sich zwischen 2001 und im UZ stetig verschlechterte. Während für einige Faktoren im Bezugszeitraum ein positiver Trend festzustellen war (Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmengen), entwickelten sich die meisten Indikatoren negativ (Verkaufspreise, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Löhne).
- (87)
- In Bezug auf die positive Entwicklung von Produktion und Verkaufsmengen wurde festgestellt, dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lediglich in die Lage versetzte, die im Laufe des Untersuchungszeitraums verlorenen Marktanteile im UZ zurückzuerobern und zu halten. Die Bedeutung der Produktionskapazität wurde als gering angesehen, da es sich dabei um theoretische Werte auf der Grundlage der zugelassenen Höchstmengen handelt und nicht um den tatsächlichen Fischbestand. Auf dieser Grundlage sank die Kapazitätsauslastung in diesem Zeitraum von 49 % auf 47 %, während die Produktivität in erster Linie wegen stärkerer Automatisierung stieg (+ 8 %). Im Bezugszeitraum war der Gemeinschaftsmarkt durch eine anhaltende Nachfrage gekennzeichnet und der Verbrauch stiegt um 15 % (oder 80000 Tonnen). Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Produktion und Verkaufsmengen um jeweils 13 % steigern konnte, gelang es ihm lediglich, seinen Marktanteil zu halten. In der selben Zeit konnten die norwegischen Ausführer ihre Verkäufe um 93000 Tonnen steigern und erheblich an Marktanteil gewinnen.
- (88)
- Außerdem ging die Zunahme der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf Kosten der Preise, die sanken. Dies führte zu einem Rückgang der Rentabilität unter den Break-even-Punkt (von 7,2 % im Jahr 2001 auf – 2,9 % im Jahr 2002, – 6,2 % im Jahr 2003 und – 4,0 % im UZ), so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste machte. Kapitalrendite und Cashflow folgten einem ähnlichen Trend. Auch die Löhne gingen im Bezugszeitraum zurück (– 19 %).
- (89)
- Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1
- Vorbemerkungen
- (90)
- Um vorläufig feststellen zu können, ob zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht, prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- (91)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission anschließend andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
- 5.2
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (92)
- Der Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren lässt vor allem durch das zeitliche Zusammenfallen folgender Entwicklungen nachweisen: Von 2001 bis zum Ende des UZ erhöhte sich die Menge der Zuchtlachseinfuhren aus Norwegen in die Gemeinschaft um 35 % und ihr Marktanteil auf 59,6 %, was einem Anstieg um 8,6 Prozentpunkte zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entspricht. Die norwegischen Preise sanken im Bezugszeitraum um 16 %.
- (93)
- Diese Entwicklung der Einfuhren aus Norwegen fiel mit erheblichen finanziellen Verlusten der Gemeinschaftshersteller zusammen. In der Tat fiel die Entwicklung der Einfuhren aus Norwegen zeitlich mit einem signifikanten rückläufigen Trend der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ zusammen. Zwischen 2002 und dem UZ, als die norwegischen Preise um rund 13 % sanken, gingen die Verkaufspreise um 5 % zurück und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor 3 % an Marktanteil. Dies hatte zur Folge, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ und in den beiden vorausgegangenen Jahren Verluste machte. Es ist allgemein anerkannt, dass die Einfuhren aus Norwegen vor allem aufgrund ihres großen Volumens auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zuchtlachs preisbestimmend sind. Folglich standen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter starkem Druck, der durch die gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt noch verstärkt wurde. Ein weiterer Beweis für den Preisdruck ist die Tatsache, dass die norwegischen ausführenden Hersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, die im UZ erheblich gedrückt wurden.
- 5.3
- Auswirkungen anderer Faktoren
- 5.3.1
- Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern
- (94)
- Die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum folgendermaßen:
- (95)
- Der vorstehenden Tabelle sind die Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Zuchtlachseinfuhren aus allen anderen Drittländern außer Norwegen insgesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen traditionellen Ausführern (USA, Kanada, Chile und Färöer) zu entnehmen.
- (96)
- In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass in den Einfuhrstatistiken nicht zwischen Zuchtlachs und Wildlachs unterschieden wird. Die während der Untersuchung gesammelten Informationen ergaben, dass es sich bei den Einfuhren aus den USA und Kanada zum größten Teil um Wildlachs handelt, und es ist unwahrscheinlich, dass Einfuhren aus diesen beiden Ländern nennenswerte Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben konnten.
- (97)
- Die vorstehende Tabelle zeigt auch, dass die Preise der Einfuhren aus Chile im UZ über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und dass die Zuchtlachspreise der anderen Drittländer sehr unterschiedlich waren. Die Preise der Einfuhren aus Färöer waren niedriger als die der norwegischen ausführenden Hersteller, aber die Einfuhren aus Chile und Färöer gingen im Bezugszeitraum um 7 % bzw. 8 % zurück.
- (98)
- Diese Entwicklungen sind vor dem Hintergrund der Entwicklung des Verbrauchs und der gedumpten Einfuhren aus Norwegen zu sehen. Unter Randnummer (50) wurde dargelegt, dass der Verbrauch im Bezugszeitraum um 15 % stieg und im UZ in etwa auf demselben Niveau blieb wie 2003 mit einem leichten Rückgang um 0,5 %. Unter Randnummer (54) wurde gezeigt, dass die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum um rund 35 % zunahmen und dass der Anstieg zwischen 2003 und dem UZ mit rund 3,1 % zu beziffern war.
- (99)
- Auf dieser Grundlage wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft keine ausschlaggebende Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein können.
- 5.3.2
- Auswirkung der Änderung der Verbrauchsstruktur
- (100)
- Der Verbrauch von Zuchtlachs in der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 15 % auf fast 608000 Tonnen im UZ. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte angesichts dieser Zunahme des Verbrauchs seine Produktion und seine Verkaufsmengen erhöhen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.
- (101)
- Es wurde geltend gemacht, im Vereinigten Königreich sei ein Rückgang des Verbrauchs zu beobachten gewesen, und dies hätte zu einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller geführt. Der Markt des Vereinigten Königreichs ist jedoch nicht isoliert vom Gemeinschaftsmarkt als Ganzem und von dem Anstieg des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum zu sehen. Ein Rückgang der Nachfrage nach Zuchtlachs in einem Teil der Gemeinschaft bei gleichzeitig insgesamt ansteigendem Verbrauch kann nicht als Grund für die verschlechterte wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden. Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Änderungen im Verbrauchsmuster nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
- 5.3.3
- Auswirkung der Änderung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
- (102)
- Zu prüfen waren auch die Auswirkungen etwaiger Schwankungen der Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Ausfuhren stiegen um 150 %. Angesichts der schwierigen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt versuchte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Ausfuhren zu steigern; sie stiegen aber nur auf rund 2 % seiner Gesamtproduktion und seiner Gesamtverkäufe. Aus diesem Grund wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige Änderungen der Ausfuhrleistung für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ursächlich waren. Die Rentabilitätsdaten basieren allerdings ausschließlich auf den Angaben zu den Gemeinschaftsverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.
- 5.3.4
- Mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundene andere Gemeinschaftshersteller
- (103)
- Geprüft wurde außerdem, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere, mit norwegischen Herstellern verbundene Hersteller in der Gemeinschaft verursacht wurde. Wie unter Randnummer (44) erläutert, wurden diese Unternehmen bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung nicht berücksichtigt.
- (104)
- Fünf mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundene Hersteller in der Gemeinschaft übermittelten eine aussagekräftige Antwort auf den Fragebogen. Diese Hersteller repräsentierten rund 54 % der anderen, mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Gemeinschaftshersteller.
- (105)
- Die vorstehende Tabelle zeigt, dass laut den Antworten auf die Fragebogen die Verkaufsmengen der fünf kooperierenden Unternehmen im Bezugszeitraum um 6 % stiegen und dass ihre Preise um rund 5 % sanken, was im Großen und Ganzen den für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellten Entwicklungen entspricht. Außerdem ging ihr Marktanteil im Bezugszeitraum um rund einen Prozentpunkt zurück, was ebenfalls der Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entspricht, und ihre Verkaufspreise waren höher als die der norwegischen ausführenden Hersteller (rund 5 % im UZ). In derselben Zeit konnten die norwegischen Ausführer ihre Verkäufe um 93000 Tonnen steigern und an Marktanteil gewinnen. Es hat allerdings den Anschein, als habe sich möglicherweise die wirtschaftliche Lage der mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Hersteller in der Gemeinschaft nicht in dem gleichen Maße verschlechtert wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- (106)
- Aus diesem Grund wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Hersteller in der EG nicht nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.
- 5.3.5
- Auswirkung erhöhter Fischsterblichkeit auf Produktion und Verkaufsmengen
- (107)
- Eine interessierte Partei machte geltend, eine außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit in Irland und der Ausbruch von Krankheiten im Vereinigten Königreich und Irland in den Jahren 2002 und 2003 hätten zu beträchtlichen Produktions- und Verkaufsausfällen geführt. Dieses Phänomen war jedoch auf einige wenige Zuchtbetriebe beschränkt und konnte keine messbaren Auswirkungen auf die Gesamtzahlen gehabt haben. Wie unter den Randnummern (64) und (69) dargelegt, stiegen sowohl die Produktion als auch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum an. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit nicht als Ursache der schwer schädigenden Auswirkungen angesehen werden kann.
- 5.3.6
- Kleinere, weniger effiziente Gemeinschaftshersteller und höhere Produktionskosten
- (108)
- Es wurde geltend gemacht, dass die Produktionskosten des norwegischen Wirtschaftszweigs niedriger seien als jene der Gemeinschaftshersteller und dass dies und die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller es versäumt hätten, ihre Produktionskosten zu senken, ein Grund für den Einfuhranstieg und die schwere Schädigung seien. Den derzeit verfügbaren Informationen zufolge sind die norwegischen Unternehmen zwar hinsichtlich bestimmter Kosten (Arzneimittel, Futter, Kosten in Verbindung mit Umweltvorschriften) im Vorteil — die Gemeinschaftshersteller wiegen dies jedoch durch andere Kostenvorteile (Arbeitskosten) auf. Insgesamt ist anzumerken, dass derzeit nicht nur die Gemeinschaftshersteller, sondern auch die norwegischen Betriebe erhebliche Verluste auf dem Markt hinnehmen müssen, was unter anderem die Angaben der norwegischen Regierung und die Dumpinguntersuchung zeigen. Aus diesem Grund wurde vorläufig festgestellt, dass das Argument, die Gemeinschaftshersteller seien weniger effizient als die norwegischen Ausführer, nicht durch Beweise untermauert wurde und dass dies die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht verursacht haben kann.
- 5.3.7
- Auswirkung bestimmter Vorschriften im Vereinigten Königreich
- (109)
- Eine interessierte Partei behauptete, die strengen Vorschriften im Vereinigten Königreich in Bezug auf Umweltkontrollen und Fischgesundheit, die Biomasse sowie die Zulassung von Arzneimitteln und Abnahme von Zuchtanlagen verringerten die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und seien damit ursächlich für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Argumente wurden jedoch nicht durch Beweise untermauert, die Argumentation wurde nicht ausgeführt, und die Prüfung der Unternehmen im Vereinigten Königreich ergab keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Deshalb können diese Faktoren nicht als relevante Schadensfaktoren für die schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller angesehen werden. Vielmehr kann argumentiert werden, dass die strengeren Umwelt- und Hygienevorschriften in der Gemeinschaft die Ware für moderne Verbraucher attraktiver macht.
- 5.4
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (110)
- Aus den vorstehenden Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die Tatsache, dass die Mengen und die Marktanteile der Einfuhren aus Norwegen erheblich stiegen und ihre Preise erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Außerdem besteht eine auffallende zeitliche Parallele zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren zu abnehmenden Preisen und der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die für diesen zu Verlusten führte.
- (111)
- Es wurden keine anderen Faktoren festgestellt, die nennenswerte nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten. Auch wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft keine maßgebliche Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewesen sein können.
- 6.
- GEMEINSCHAFTSINTERESSE
- 6.1
- Allgemeine Erwägungen
- (112)
- Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefen. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler/Verarbeiter/Verwender und auch der Verbraucher der betroffenen Ware. Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an die mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Gemeinschaftshersteller sowie an Einführer, Verarbeiter, Verwender, Zulieferer und eine Verbraucherorganisation.
- 6.2
- Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft
- (113)
- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter den Billigeinfuhren von Zuchtlachs aus Norwegen gelitten. Das Ziel etwaiger Antidumpingmaßnahmen ist, auf dem Gemeinschaftsmarkt einen fairen Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den ausführenden Herstellern in Norwegen wiederherzustellen. Angesichts der Art der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, dass ohne Antidumpingmaßnahmen eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unabwendbar ist. In Anbetracht der Verluste im Bezugszeitraum wird ein Verzicht auf Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einer weiteren Schädigung und mittelfristig möglicherweise zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs führen. Daher ist, ausgehend von den Untersuchungsergebnissen für den UZ, die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet, wenn keine Maßnahmen gegen die derzeitigen gedumpten Einfuhrpreise ergriffen werden. Ein Beweis hierfür sind die ständigen Berichte über drohende Konkurse.
- (114)
- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen um die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf diesem Markt unternommen. Die wichtigsten Gebiete für die Lachsproduktion in der Gemeinschaft befinden sich in Schottland und Irland, wo geeignete Bedingungen gegeben sind. In den letzten Jahren hat sich die Struktur des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft erheblich gewandelt, und der Trend geht zu wenig größeren Unternehmen. Eine Reihe kleinerer Zuchtbetriebe wurden entweder geschlossen oder an andere Unternehmen in der Gemeinschaft verkauft, die in diese Produktionsstätten investierten. Viele Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben angesichts des verschärften Wettbewerbs Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit und Verringerung ihrer Kosten ergriffen, indem sie z. B. selbst Smolt züchteten, die Fütterungsausrüstung modernisierten und sich beim Futtermittelkauf untereinander absprachen. Dadurch konnten sie gegenüber den Zulieferern ihre Position als Abnehmer verbessern. Gleichzeitig gingen einige Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Vereinbarungen zwecks gemeinsamen Marketings und Verkaufs ihrer Produktion ein. Dies wird ihre Marktposition stärken.
- (115)
- Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen würden wieder faire Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den letzten Jahren hätten sich gelohnt. Unter diesen Voraussetzungen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig bleiben können. Die Maßnahmen würden in erster Linie bewirken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion nicht mehr mit Verlust verkaufen muss. Da es noch andere Bezugsquellen gibt, kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise jedoch nur in ganz geringem Maße anheben. Er könnte seine Lage im Wesentlichen dadurch wenden, dass er größere Mengen verkauft und somit von Größenvorteilen profitiert. Ferner werden die Investoren wieder Vertrauen fassen, und die Lage auf dem Markt wird sich stabilisieren.
- (116)
- Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.
- 6.3
- Interesse der Smoltzüchter und Futtermittelhersteller
- (117)
- Es liegt auch im Interesse der wichtigsten Zulieferer der Gemeinschaftshersteller (wie Smoltzüchter und Futtermittelhersteller), dass eine starke und vorhersehbare Nachfrage nach ihrer Produktion zu fairen Preisen besteht, die ihnen angemessene Gewinne ermöglichen. Verbessert sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht, müssen etliche Smoltzüchter Einbußen bei Verkäufen und Rentabilität hinnehmen und laufen unter Umständen sogar Gefahr, ihre Handelstätigkeit einstellen zu müssen. Dies gilt auch für die Futtermittelhersteller. Daher liegt die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Smoltzüchter und Futtermittelhersteller.
- 6.4
- Interesse der mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Gemeinschaftshersteller
- (118)
- Um die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Hersteller in der EG, die mit norwegischen Herstellern/Einführern verbunden sind, bewerten zu können, wurden Fragebogen an die der Kommission bekannten Unternehmen gesandt. Fünf Unternehmen übermittelten aussagekräftige Antworten.
- (119)
- Diese Unternehmen beschäftigten im UZ fast 738 Arbeitnehmer im Lachsbereich, und erzielten zusammengenommen einen Umsatz von über 250 Mio. Euro. Diese Hersteller bezogen entweder nicht ausdrücklich Stellung oder sie sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus.
- (120)
- Wie unter Randnummer (104) dargelegt, leiden diese Unternehmen ebenfalls unter dem durch die norwegischen ausführenden Hersteller ausgeübten Preisdruck. Es sei daran erinnert, dass die mit norwegischen Ausführern/Einführern verbundenen kooperierenden Hersteller ihr Absatzvolumen um 6 % bzw. rund 4200 Tonnen erhöhten, aber dennoch Marktanteile einbüßten. Gleichzeitig erhöhten die norwegischen Ausführer ihre Verkäufe um 93000 Tonnen und eroberten Marktanteile. Daher wird davon ausgegangen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage auch der mit norwegischen Herstellern/Einführern verbundenen Hersteller in der EG bewirken wird.
- (121)
- Daher liegen Antidumpingmaßnahmen, die zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen führen, auch im Interesse dieser Hersteller.
- 6.5
- Interesse der unabhängigen Einführer und Verarbeiter (Verwender)
- (122)
- Um die Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen auf die Einführer und Verarbeiter von Zuchtlachs zu untersuchen, sandte die Kommission den ihr bekannten Einführern und Verarbeitern der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt Fragebogen zu. Die Kommission unterrichtete auch verschiedene Organisationen von Einführern, Verarbeitern und Verwendern über die Einleitung der Untersuchung. Mehrere Organisationen nahmen Stellung.
- (123)
- Den Untersuchungsergebnissen zufolge handelt es sich bei Einführern und Verarbeitern (Verwendern) häufig um ein- und dieselben Unternehmen, und viele sind mit ausführenden Herstellern in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern und insbesondere in Norwegen verbunden. Von acht Einführern/Verarbeitern/Verwendern gingen aussagekräftige Antworten ein. Auf diese Unternehmen entfielen rund 9 % der Einfuhren aus Norwegen im UZ und rund 6 % des Verbrauchs. Somit bieten ihre Angaben gewisse Anhaltspunkte, obwohl sie bei weitem nicht ausreichen, um für die gesamte Verwenderindustrie repräsentativ zu sein.
- (124)
- Die Einführer und Verarbeiter hoben hervor, dass jegliche Preiserhöhungen zu einer Erhöhung ihrer Kosten, Einbußen bei Verkäufen und Rentabilität und eventuell zu Arbeitsplatzverlusten und sogar Betriebsumsiedelungen führen würden. Sie machten ferner geltend, dass die Zahl der Beschäftigten in der Fisch verarbeitenden Industrie weit über jener in der Fischzucht liege und ihr Sektor zum Teil in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit Arbeitsplätze biete.
- (125)
- Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die Einführer und Verarbeiter unter Umständen höhere Preise zahlen müssen, wenn sie weiterhin norwegische Ware beziehen, weil sie einen Antidumpingzoll entrichten müssten. Sie müssen eine etwaige Preiserhöhung jedoch nicht in vollem Umfang tragen, weil sie diese wahrscheinlich zum Teil an die nachgelagerten Glieder in der Absatzkette und an die Verbraucher weitergeben können.
- (126)
- Der Großteil der Kosten, die den Verarbeitern entstehen, entfällt auf die Rohstoffe und die Arbeit. Folglich würden höhere Rohstoffpreise zu steigenden Verarbeitungskosten führen. Aus den drei aussagekräftigsten Antworten auf den Fragebogen ging hervor, dass auf Zuchtlachs rund 54 % der Produktionskosten entfallen. Diese Verarbeiter bezogen Lachs im UZ sowohl in der Gemeinschaft (rund 15 % ihrer Einkäufe) als auch aus Norwegen (rund 83 % ihrer Einkäufe). Daher wird der Schluss gezogen, dass rund 45 % ihrer Gesamtkosten den Auswirkungen eines etwaigen Zolls ausgesetzt wären. Hierzu ist auch zu bemerken, dass den Angaben von Einführern und Verarbeitern zufolge deren Rohstoffkosten im Bezugszeitraum um 14 % sanken. Im UZ waren die Rohstoffe 9,1 Prozentpunkte billiger als 2001. Gleichzeitig blieben ihre Verkaufspreise nach eigenen Angaben in den Jahren 2002 und 2003 mehr oder weniger konstant mit einem rückläufigen Trend bis zum UZ. Angesichts der geringen Mitarbeit der Verwender ist die empirische Grundlage allerdings recht beschränkt, so dass allgemeingültige Schlussfolgerungen für die gesamte Verwenderindustrie nur mit Vorsicht gezogen werden können. Hinzu kommt, dass nur zwei Unternehmen Angaben zu ihrer Rentabilität machten.
- (127)
- Was die Beschäftigungslage angeht, so waren den Antworten auf die Fragebogen zufolge rund 3400 Arbeitnehmer im Fisch verarbeitenden Sektor in der Gemeinschaft beschäftigt, von denen jedoch nur ein kleiner Teil auf die Lachsverarbeitung entfällt. Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass etwaige Maßnahmen zu einem Rückgang der Beschäftigung in der Gemeinschaft führen würden.
- (128)
- Deshalb wird davon ausgegangen, dass die voraussichtlichen Nachteile für die Einführer/Verarbeiter/Verwender, sofern überhaupt welche entstehen, nicht mehr Gewicht haben als die erwarteten Vorteile, die sich für die Gemeinschaftshersteller infolge der Antidumpingmaßnahmen ergeben, die als das zur Beseitigung der bedeutenden Schädigung und Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller erforderliche Mindestmaß angesehen werden. Außerdem werden weiterhin verschiedene Bezugsquellen auch in anderen Drittländern verfügbar sein.
- 6.6
- Interesse der Verbraucher
- (129)
- Da es sich bei der betroffenen Ware um ein Konsumgut handelt, unterrichtete die Kommission auch verschiedene Verbraucherorganisationen über die Einleitung des Verfahrens. Von einer Partei ging eine Stellungnahme ein, der zufolge der ernährungsphysiologische Wert von Lachs allgemein bekannt ist und eine künstliche Preiserhöhung Verbrauchern die Entscheidung für dieses wertvolle Nahrungsmittel erschwert und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit von Einführern, Verarbeitern und Einzelhändlern von Zuchtlachs schaden würde. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Maßnahmen sie von der Einfuhr und dem weiteren Verkauf gefrorenen Zuchtlachses abhalten könnten. Außerdem wurden Bedenken geäußert, dass durch höhere Preise Zuchtlachs weniger erschwinglich und das Marktwachstum in jenen Mitgliedstaaten mit einem unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) erstickt würde.
- (130)
- Es wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle der Einführung von Maßnahmen weiterhin unbeschränkten Zugang zu Einfuhren haben werden, allerdings zu fairen Preisen. Außerdem werden sich die Maßnahmen angesichts der großen Spannen zwischen den Preisen für ganze Fische ab Zuchtbetrieb und den Einzelhandelspreisen für verarbeitete Lachserzeugnisse voraussichtlich nicht in nennenswertem Maße auf die Einzelhandelspreise niederschlagen, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Preiserhöhung in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben wird. Die Auswirkungen auf die Verbraucher dürften daher minimal sein. Außerdem dürften verlustbringende Preise ohnehin mittel- bis langfristig nicht haltbar sein. Dem Interesse der Verbraucher ist daher mit stabilen Preisen und einem gesunden Markt am besten gedient.
- 6.7
- Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
- (131)
- Ausgehend von den vorgenannten Fakten und Erwägungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.
- 7.
- VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
- 7.1
- Schadensbeseitigungsschwelle
- (132)
- In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
- (133)
- Zur Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden sowohl die festgestellte Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
- (134)
- Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Auf dieser Grundlage wurde ein nicht schädigender Preis für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde vorläufig anhand der Produktionskosten zuzüglich einer Gewinnspanne von 7,2 % des Umsatzes ermittelt. Diese vorläufige Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der Gewinne im Jahr 2001 ermittelt und ist das absolute Minimum, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erwarten könnte. Dieser Aspekt wird nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und nach Eingang etwaiger weiterer Kommentare der interessierten Parteien weiter untersucht.
- (135)
- Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem durchschnittlichen nicht schädigenden Preis des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Zuchtlachses ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.
- 7.2
- Vorläufige Maßnahmen
- (136)
- Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.
- (137)
- Die in dieser Entscheidung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
- (138)
- Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(8) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z.B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.
- (139)
- Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze festgelegt:
- 7.3
- Schlussbestimmung
- (140)
- Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
- (2)
ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.
- (3)
ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.
- (4)
ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 8.
- (5)
Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
- (6)
ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 8.
- (7)
Ein Fischäquivalent entspricht normalerweise dem Gewicht eines ausgenommenen und ausgebluteten Fischs.
- (8)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien .
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