Artikel 10 VO (EG) 2005/768

Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne

Die gemeinsamen Einsatzpläne

a)
entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Überwachungs- und Kontrollprogramme;
b)
berücksichtigen die von der Kommission in Kontrollprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Kontrollverfahren;
c)
bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontrollmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz;
d)
regeln den Einsatz der personellen und materiellen Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Gemeinschaftsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten;
e)
tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung.
f)
legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontrollmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.