Artikel 11 VO (EG) 2005/768
Meldung von Kontrollmitteln
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontrollmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Überwachungsaufgaben zur Verfügung stehen.
(2) Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Überwachungs- und Kontrollprogramms oder eines spezifischen Kontrollprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.
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