Artikel 12 VO (EG) 2005/768
Verfahren für die Annahme gemeinsamer Einsatzpläne
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilungen erstellt der Direktor der Agentur binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilungen in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen Entwurf eines gemeinsamen Einsatzplans.
(2) In dem Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans wird ausgehend von dem Interesse der betroffenen Mitgliedstaaten an der jeweiligen Fischerei dargelegt, welche Kontrollmittel zur Durchführung des betreffenden Kontrollprogramms in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten.
Das Interesse eines Mitgliedstaats an einer Fischerei wird anhand folgender Kriterien festgestellt, deren Gewichtung von den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Plans abhängt:
- a)
- gegebenenfalls der Ausdehnung der seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer, für die der gemeinsame Einsatzplan gilt,
- b)
- den Mengen Fisch, die während eines bestimmten Referenzzeitraums auf seinem Hoheitsgebiet angelandet wurden, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtanlandungen in der Fischerei, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist,
- c)
- der Zahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge (Maschinenleistung und Bruttoraumzahl), die sich an der Fischerei beteiligen, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist, verglichen mit der Zahl der in der betreffenden Fischerei insgesamt eingesetzten Schiffe,
- d)
- der ihm zugewiesenen Quote oder, falls keine Quote zugewiesen wurde, der Fangmenge, die in der betreffenden Fischerei während eines bestimmten Referenzzeitraums eingebracht wurde.
(3) Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontrollprogramms nicht genügend Kontrollmittel vorhanden sind, so setzt der Direktor die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(4) Der Direktor notifiziert den Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission. Erheben die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keine Einwände, so nimmt der Direktor den Plan an.
(5) Erheben einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder die Kommission einen Einwand, so verweist der Direktor die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission kann die erforderlichen Änderungen an dem Plan vornehmen und diesen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 annehmen.
(6) In Absprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterzieht die Agentur die gemeinsamen Einsatzpläne jährlich einer Überprüfung, damit alle für die betroffenen Mitgliedstaaten geltenden neuen Kontrollprogramme und alle von der Kommission festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden können.
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