Artikel 15 VO (EG) 2005/768

Fischereien, die keinem Kontrollprogramm unterliegen

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontrollmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontrollprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontrollkriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

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