Artikel 15 VO (EG) 2005/768
Fischereien, die keinem Kontrollprogramm unterliegen
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontrollmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontrollprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontrollkriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.