Artikel 16 VO (EG) 2005/768

Informationsnetz

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über gemeinsame Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus.

(2) Die zuständigen nationalen Stellen treffen unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihnen in Anwendung dieses Artikels übermittelten Informationen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sicherzustellen.

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