Artikel 17 VO (EG) 2005/768
Durchführungsbestimmungen
Zur Durchführung dieses Kapitels können Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.
Diese Bestimmungen können insbesondere die Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Entwürfen gemeinsamer Einsatzpläne betreffen.
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