Artikel 23 VO (EG) 2005/768

Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Es wird ein Verwaltungsrat der Agentur eingesetzt.

(2) Der Verwaltungsrat

a)
ernennt und entlässt den Direktor gemäß Artikel 30;
b)
nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;
c)
legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;

d)
verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn gegebenenfalls nach Maßgabe des Gemeinschaftsbeitrags und der sonstigen Einnahmen der Agentur an;
e)
nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 35, 36 und 38 wahr;
f)
übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus;
g)
gibt sich eine Geschäftsordnung, die gegebenenfalls die Einrichtung von Unterausschüssen des Verwaltungsrates vorsieht;
h)
legt die für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlichen Verfahren fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.