Artikel 24 VO (EG) 2005/768

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.

(2) Die Mitglieder werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich der Fischereiaufsicht ernannt.

(3) Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Sie kann verlängert werden.

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