Artikel 29 VO (EG) 2005/768
Aufgaben und Befugnisse des Direktors
(1) Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates ersucht der Direktor nicht um Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle und nimmt auch keine Weisungen von diesen an.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wendet der Direktor die Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik an.
(3) Der Direktor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
- a)
- Er erstellt den Entwurf des Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;
- b)
- er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um zu gewährleisten, dass Organisation und Arbeitsweise der Agentur mit dieser Verordnung im Einklang stehen;
- c)
- er unternimmt alle erforderlichen Schritte im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur nach Kapitel II und III, einschließlich der Annahme von Beschlüssen, der Charterung und des Betriebs von Kontrollmitteln sowie des Betriebs eines Informationsnetzes;
- d)
- er antwortet auf Ersuchen der Kommission und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung gemäß den Artikeln 6, 7 und 15;
- e)
- er führt ein effizientes Überwachungssystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können. Gestützt auf diesen Vergleich erstellt er jährlich den Entwurf eines Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Er führt regelmäßige Evaluierungsverfahren nach anerkannten Berufsstandards ein;
- f)
- er übt gegenüber den Bediensteten die Befugnisse nach Artikel 19 Absatz 2 aus;
- g)
- er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 35 und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 36 aus.
(4) Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
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