Artikel 30 VO (EG) 2005/768

Ernennung und Entlassung des Direktors

(1) Der Direktor wird aufgrund seiner Eignung und nachgewiesenen einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der Fischereiaufsicht aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und einem Aufruf zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.

(2) Der Verwaltungsrat ist zur Entlassung des Direktors befugt. Er berät darüber auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder.

(3) Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission, der mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gebilligt werden muss, einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.

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