Artikel 31 VO (EG) 2005/768

Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen regionalen Beratungsgremien, wobei jedes regionale Beratungsgremium einen Vertreter entsendet. Die Vertreter können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter abgelöst werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Der Beirat benennt ein Mitglied, das ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

(3) Der Beirat berät den Direktor auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung.

(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzes mindestens einmal im Jahr zusammen.

(5) Die Agentur leistet die logistische Unterstützung, die für die Arbeit des Beirats erforderlich ist, und stellt das Sekretariat für dessen Sitzungen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in den Sitzungen des Beirats anwesend sein.

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