Artikel 32 VO (EG) 2005/768
Transparenz und Kommunikation
(1) Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über die Arbeit der Agentur erhalten.
(4) Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften zur Anwendung von Absatz 3 fest.
(5) Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 195 und 230 des Vertrags festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde bei dem Bürgerbeauftragten oder einer Klage beim Gerichtshof sein.
(6) Die Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelt werden, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
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