Artikel 38 VO (EG) 2005/768

Finanzbestimmungen

Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(1) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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