Artikel 39 VO (EG) 2005/768

Bewertung

(1) Die Agentur gibt binnen fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur sämtliche Angaben zur Verfügung, die die Agentur im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.

(2) Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit und die Wirksamkeit der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt, und es wird festgestellt, inwieweit ihre Errichtung zu einer umfassenden Befolgung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3) Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen der vorliegenden Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitsweise vor. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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