Artikel 4 VO (EG) 2005/768
Aufgaben im Bereich der internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft
(1) Auf Ersuchen der Kommission übernimmt die Agentur folgende Aufgaben:
- a)
- Unterstützung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Gemeinschaft ist;
- b)
- Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen regionaler Fischereiorganisationen hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen.
(2) Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission mit den zuständigen Agenturen von Drittländern bei Kontrollen im Rahmen von Abkommen zusammenarbeiten, die zwischen der Gemeinschaft und jenen Ländern bestehen.
(3) Die Agentur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen von Mitgliedstaaten Aufgaben im Rahmen internationaler Fischereiübereinkommen übernehmen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beigetreten ist.
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