Artikel 3 VO (EG) 2005/768

Zweck

Die Agentur dient folgenden Zwecken:

a)
Koordinierung der Kontrollen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft;
b)
Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontrollmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung;
c)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission und an Dritte;
d)
im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik;
e)
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer gemeinschaftsweit harmonisierten Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik;
f)
Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden;
g)
Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;
h)
Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften;
i)
Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten ( „IUU” ) Fischerei und internationalen Kontrollprogrammen;

zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 17a erforderliche Inspektionen;

j)
Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, jeweils innerhalb ihres Mandats, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, wie in Artikel 7a dieser Verordnung dargelegt zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

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