Artikel 2 VO (EG) 2005/768

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Überwachung und Kontrolle” Maßnahmen der Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 23, 24 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 — zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;
b)
„Kontrollmittel” Kontrollschiffe, Flug- und Fahrzeuge sowie andere materielle Ressourcen und außerdem Inspektoren, Beobachter und andere Personen, die von den Mitgliedstaaten zur Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden;
c)
„gemeinsamer Einsatzplan” die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel;
d)
„internationales Überwachungs- und Kontrollprogramm” ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten festlegt, mit denen die internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen;
e)
„spezifisches Kontrollprogramm” ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festlegt.
f)
„Fischerei” Fangtätigkeiten zur Nutzung bestimmter Bestände gemäß der Definition des Rates, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
g)
„Gemeinschaftsinspektoren” die Inspektoren, die auf der in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Liste aufgeführt sind.

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