Artikel 1 VO (EG) 2005/784

(1) Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen:

a)
Für Litauen und Polen werden Abweichungen in Bezug auf die Produktion von Ergebnissen zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Fischerei), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) des Anhangs I und der Posten des Abschnitts 8 Nummer 2 des Anhangs II zugelassen.
b)
Für Schweden werden Abweichungen in Bezug auf die Produktion von Ergebnissen zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Fischerei), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) des Anhangs I zugelassen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Abweichungen werden nur in Bezug auf das erste Berichtsjahr, das Jahr 2004, zugelassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.