Präambel VO (EG) 2005/784

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 über Abfallstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

nach Kenntnisnahme vom Antrag Litauens vom 2. Juli 2004,

nach Kenntnisnahme vom Antrag Polens vom 13. Juli 2004,

nach Kenntnisnahme vom Antrag Schwedens vom 26. August 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen.
(2)
Derartige Abweichungen sollten auf ihren Antrag hin für Litauen, Polen und Schweden zugelassen werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 332 vom 9.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 574/2004 der Kommission (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 15)

(2)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.