Artikel 1 VO (EG) 2005/837
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 353 erhält folgende Fassung:
Artikel 353
(1) Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anhang 37a entsprechen und bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden.
(2) Die Zollbehörden nehmen eine schriftliche Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31 und nach Maßgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:
- a)
- Das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht, oder
- b)
- die Anwendung des Hauptverpflichteten funktioniert nicht.
(3) Die Verwendung einer schriftlichen Versandanmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b muss von den Zollbehörden genehmigt werden.
(4) Werden die Waren von Reisenden befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können, bewilligen die Zollbehörden die Abgabe der Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31.
In diesem Fall stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.
- 2.
- Artikel 354 wird gestrichen.
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