Artikel 2 VO (EG) 2005/837
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.
Die Zollbehörden können schriftliche Versandanmeldungen jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2006 annehmen.
Entscheiden sich die Zollbehörden für die Annahme von schriftlichen Versandanmeldungen über den 1. Juli 2005 hinaus, unterrichten sie die Kommission darüber in schriftlicher Form vor dem 1. Juli 2005. In diesem Fall stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.
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