Artikel 1 VO (EG) 2005/883

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 62 Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Vyhotovené dodatočne.

2.
In Artikel 113 Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

VYHOTOVENÉ DODATOČNE.

3.
In Artikel 314 c Absatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Vyhotovené dodatočne.

4.
In Artikel 324 d Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Oslobodenie od podpisu.

5.
In Artikel 357 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Oslobodenie.

6.
In Artikel 361 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný (názov a krajina).

7.
In Artikel 387 Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Oslobodenie od predpísanej trasy.

8.
In Artikel 403 Absatz 2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Oslobodenie od podpisu.

9.
In Artikel 451 Absatz 1 werden nach dem Wort „ATA-Übereinkommen” die Worte „/Übereinkommen von Istanbul” eingefügt.
10.
Folgende Artikel 454a, 454b und 454c werden eingefügt:

Artikel 454a

(1) Auf Antrag des Empfängers können die Zollbehörden ihn ermächtigen, im TIR-Verfahren beförderte Waren in seinem Betrieb oder an einem anderen näher bezeichneten Ort in Empfang zu nehmen, indem sie ihm den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

(2) Die Bewilligung gemäß Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die:

a)
in der Gemeinschaft ansässig sind,
b)
regelmäßig Waren im TIR-Verfahren in Empfang nehmen bzw. den Zollbehörden bekannt sind als Beteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen,
c)
keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

Artikel 372 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Die Bewilligung gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie erteilt wurde.

Die Bewilligung gilt nur für TIR-Verfahren, bei denen der endgültige Entladeort der in dieser Bewilligung angegebene Betrieb ist.

(3) Für das Antragsverfahren nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 und 375, Artikel 376 Absätze 1 und 2 und die Artikel 377 und 378 sinngemäß.

(4) Artikel 407 gilt sinngemäß für das in der Bewilligung nach Absatz 1 genannte Verfahren.

Artikel 454b

(1) Bei Eintreffen der Waren in seinem Betrieb oder an dem in der in Artikel 454a genannten Bewilligung näher bezeichneten Ort muss der zugelassene Empfänger nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren Folgendes einhalten:

a)
Er muss die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich von diesem Eintreffen in Kenntnis setzen;
b)
er muss die Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich von beschädigten Zollverschlüssen und anderen Unregelmäßigkeiten wie Mehrmengen, Fehlmengen oder Vertauschungen in Kenntnis setzen;
c)
er muss die entladenen Waren unverzüglich in seinen Büchern eintragen;
d)
er muss den Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich einen Vermerk mit der Beschreibung des Zustands der Zollverschlüsse sowie dem Datum der Eintragung in den Büchern vorlegen.

(2) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR den Zollbehörden bei der Bestimmungsstelle unverzüglich vorgelegt wird.

(3) Die Zollbehörde bei der Bestimmungsstelle versieht das Carnet TIR mit den erforderlichen Sichtvermerken und sorgt nach dem in der Bewilligung festgelegten Verfahren dafür, dass die Carnets TIR dem Inhaber des Carnets TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben werden.

(4) Als Datum der Beendigung des TIR Verfahrens gilt das Datum der Eintragung in die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b gilt als Datum der Beendigung jedoch das Datum des Sichtvermerks auf dem Carnet TIR.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Carnets TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung in Form einer Kopie des in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vermerks aus. Die Empfangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 454c Absatz 2 verwendet werden.

Artikel 454c

(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Carnets TIR nach Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens sind erfüllt, wenn das Carnet TIR zusammen mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und den Waren dem zugelassenen Empfänger unversehrt in seinem Betrieb oder an einem anderen in der Bewilligung festgelegten Ort übergeben wurde.

(2) Das TIR-Verfahren gilt als im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens beendet, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 454b Absätze 1 und 2 erfüllt wurden.

11.
In Artikel 457c Absatz 1 werden nach dem Wort „ATA-Übereinkommens” die Worte „und des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.
12.
Artikel 457d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens” die Worte „oder in Artikel 8 Absatz 4 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens” die Worte „oder in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.
c)
In Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens” die Worte „oder Artikel 10 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.

13.
In Artikel 459 Absatz 1 werden nach den Worten „dem ATA-Übereinkommen” die Worte „oder dem Übereinkommen von Istanbul” eingefügt.
14.
Artikel 461 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens” die Worte „oder des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „des ATA-Übereinkommens” die Worte „oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.

15.
In Artikel 580 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 454, 455” durch die Worte „Artikel 457c, 457d” ersetzt.
16.
Artikel 591 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Zollbehörden lehnen die Berechnung der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift ab, wenn vor Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr festgestellt wird, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 Zollkodex sind, nur deshalb zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, um in den Genuss der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Vorschrift zu gelangen.”

17.
In Artikel 843 Absatz 2 erhalten der sechzehnte und der siebzehnte Gedankenstrich folgende Fassung:

A kilépés a Közösség területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik.
Ħruġ mill-Komunita' suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …

18.
In Artikel 912e Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

(počet) vyhotovených výpisov – kópie priložené.

19.
In Artikel 912f Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten der sechzehnte und der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

Kiadva visszamenőleges hatállyal
Vyhotovené dodatočne.

20.
In Artikel 912g Absatz 2 Buchstabe c erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung

Oslobodenie od podpisu – článok 912g nariadenia (EHS) č. 2454/93.

21.
Anhang 37 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 wird nach Maßgabe von Anhang I Buchstabe A der vorliegenden Verordnung geändert.
22.
Anhang 37 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird nach Maßgabe von Anhang I Buchstabe B der vorliegenden Verordnung geändert.
23.
In Anhang 37a Titel II wird der Text zu den Angaben in Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang II Nr. 1 der vorliegenden Verordnung geändert.
24.
In Anhang 37a Titel II wird der Text zu den Angaben in den Feldern Nr. 50 und Nr. 51 nach Maßgabe von Anhang II Ziffern 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung geändert.
25.
Anhang 37c wird nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
26.
In Anhang 38 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 wird ein Text für das Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe A Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung eingefügt.
27.
In Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 31 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe B Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung geändert.
28.
In Anhang 38 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 52 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe A Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung geändert.
29.
In Anhang 38 Titel II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 wird der Text der Codes für das Feld Nr. 52 nach Maßgabe von Anhang IV Buchstabe B Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung geändert.
30.
In Anhang 47a Abschnitt 2.2 erhält der zwanzigste Gedankenstrich folgende Fassung:

ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY.

31.
Anhang 59 erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.
32.
In Anhang 60 unter „Vorschriften zu den Angaben auf dem Berechnungsvordruck” werden in Feld 16 nach dem Wort „ATA-Übereinkommen” die Worte „/Artikel 8 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul” eingefügt.
33.
Anhang 61 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
34.
Anhang 72 wird nach Maßgabe von Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

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