Artikel 2 VO (EG) 2005/883

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 1 bis 8, Nummern 17 bis 20, 24, 28 und 30 gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

(3) Artikel 1 Nummern 9 bis 15, 31, 32 und 33 gelten ab 1. Oktober 2005.

(4) Artikel 1 Nummern 23, 25 und 26 gelten ab 1. Juli 2005.

(5) Artikel 1 Nummern 22, 27 und 29 gelten ab 1. Januar 2006. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Nummern vorzeitig anzuwenden. In diesem Fall teilen sie der Kommission das Datum mit, ab dem sie diese anwenden. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

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