ANHANG I VO (EG) 2005/883

A.
In Anhang 37 Titel II Abschnitt A Feld 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002, wird folgender Absatz angefügt:

„Im Falle von Transit können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.”

B.
In Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003, wird zu Feld 18 (Kennzeichen) und 18 (Staatsangehörigkeit) in Spalte F der Tabelle folgende Fußnote [24] eingefügt:

[24]
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

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